links for 2009-05-29


  • I. Den Antragsgegnern wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens ?250.000,00, Ordnungshaft höchstens zwei Jahre) verboten, ab dem 12. September 2003 Fotos und/oder Grafiken aus dem Angebot der Antragstellerin zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder solche Fotos und/oder Grafiken über das Internet der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, wie es in Form sog. ?thumbnails? im Internetauftritt auf den Unterseiten ?News? geschehen ist.